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Gesetz zur Ausführung des UNESCO-Übereinkommens...


AUSZÜGE VOM : www.bundesgesetzblatt.de

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr.21,ausgegeben zu Bonn am 23.Mai 2007

                                                                  Gesetz

zur Ausführung des UNESCO-Übereinkommens vom 14.November 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut

                                                      vom 18.Mai 2007

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Gesetz zur Ausführung des UNESCO-Übereinkommens vom 14.November 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut und zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG des Rates vom 15.März 1993 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern ( Kulturgüterrückgabegesetz - KultGüRückG )

 

A b s c h n i t t  1

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Begriffsbestimmungen

(1) Kulturgutübereinkommen ist das UNESCO-Übereinkommen vom 14.November 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut (BGBI.2007 II S.626).

(2) Vertragsstaat ist jeder Staat, der das Kulturgutübereinkommen ratifiziert hat, ihm beigetreten ist oder es angenommen hat.

(3) Geschütztes deutsches Kulturgut sind Gegenstände, die nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.Juli 1999 (BGBI. I S.1754),geändert durch Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes oder in das Verzeichnis national wertvoller Archive geschützt sind oder für die ein Eintragungsverfahren eingeleitet und die Einleitung des Verfahrens öffentlich bekannt gemacht worden ist.

§ 2

Zentralstellen

Der Bund und die Länder benennen jeweils ihre Zentralstellen.

A b s c h n i t t  2

Geltendmachung des Rückgabeanspruchs für geschütztes deutsches Kulturgut

§ 3

Rückgabeanspruch gegen andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Die Länder machen den Anspruch auf Rückgabe von Kulturgut, das unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union verbracht wurde, im Benehmen mit der Zentralstelle des Bundes im jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Rahmen der dort geltenden Vorschriften außergerichtlich und gerichtlich geltend.

§ 4

Rückgabeanspruch gegen andere Vertragsstaaten

Der Anspruch auf Rückgabe von Kulturgut, das unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats gebracht wurde, wird auf diplomatischem Weg geltend gemacht.

§ 5

Eigentum

(......................................)

A b s c h n i t t  3

(.............................)

§ 11

Verjährung und Erlöschen des Rückgabeanspruchs

(1) Der Rückgabeanspruch des ersuchenden Staats verjährt in einem Jahr von dem Zeitpunkt an, in dem dessen Behörden von dem Ort der Belegenheit und der Person des Rückgabeschuldners Kenntnis erlangen. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Hemmung und den Neubeginn der Verjährung sind entsprechend anzuwenden. Der Rückgabeanspruch erlischt jedoch spätestens 30 Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem das Kulturgut unrechtmäßig aus dem ersuchenden Staat ausgeführt worden ist.

(2) Bei Kulturgut, das Teil einer öffentlichen Sammlung des ersuchenden Staats im Sinne von § 6 Abs.1 Nr.2 Buchstabe b ist, erlischt der Rückgabeanspruch nach 75 Jahren. Dieser Rückgabeanspruch erlischt jedoch nicht, wenn und soweit er auch nach dem Recht des um Rückgabe ersuchenden Staats keiner Verjährung und keinem durch Zeitablauf bedingtem Erlöschen unterliegt.

(3)...............................

§ 12

Aufgaben des Bundes

(.................................)

A b s c h n i t t  4

Vorschriften zum Schutz von bedeutendem Kulturgut anderer Staaten

§ 14

Genehmigungspflicht

(1) Das Verbringen von Gegenständen, die im Verzeichnis wertvollen Kulturgutes der Vertragsstaaten geführt werden, in das Bundesgebiet bedarf der Genehmigung.

(2) Das Verzeichnis wertvollen Kulturgutes der Vertragsstaaten wird von der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien erstellt und nach Bedarf ergänzt. Die Aufgabe kann der Zentralstelle des Bundes übertragen werden. Es enthält die individuell bestimmbaren, von den Vertragsstaaten als im Sinne von Artikel 1 des Kulturgutübereinkommens besonders bedeutsam bezeichneten Gegenstände und den Hinweis darauf, ob die Ausfuhr aus dem Herkunftsstaat verboten ist. Jede Eintragung und ihre Veränderung wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

(3) (..................).

§ 15

Genehmigung

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Ausfuhr des Gegenstandes aus dem Herkunftstaats nicht verboten ist.

(2) Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist die Zentralstelle des Bundes.

§ 16

Mitwirkung der Zollbehörden

(1) Das unmittelbare Verbringen von Gegenständen aus Drittländern sowie die Ausfuhr von Kulturgut, welche

1. dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung oder

2. einer von den Europäischen Gemeinschaftten erlassenen Ein- oder Ausfuhrregelung

unterliegt, werden im Geltungsbereich dieses Gesetzes zollamtlich überwacht.

(2) (..............).

§ 17

Beschlagnahme und Einziehung durch die Zollstellen

(1) Ergeben sich im Rahmen der zollamtlichen Überwachung nach § 16 Abs.1 Zweifel, ob das Verbringen von Gegenständen nach § 14 Abs.1 einer Genehmigung bedarf oder ob die vorgelegte Genehmigung rechtmäßig ist, kann die zuständige Zollstelle die Gegenstände auf Kosten des Verfügungsberechtigten bis zur Klärung der Zweifel in Verwahrung nehmen oder einen Dritten mit der Verwahrung beauftragen. Zur Klärung der Zweifel kann die Zollstelle vom Verfügungsberechtigten die Vorlage einer Bescheinigung einer von der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien anerkannten unabhängigen sachverständigen Stelle oder Person darüber verlangen, dass es sich nicht um Gegenstände handelt, die in dem Verzeichnis im Sinne von § 14 Abs.2 enthalten sind.

(2) Wird bei der zollamtlichen Behandlung festgestellt, dass Gegenstände ohne die vorgeschriebenen Genehmigungen in das Bundesgebiet verbracht wurden, werden sie durch die zuständige Zollstelle beschlagnahmt.(....................).

(3) Werden Gegenstände beschlagnahmt oder eingezogen, so werden die hierdurch entstandenen Kosten, insbesondere für fachgerechte Aufbewahrung, Beförderung oder Rücksendung, dem Einführer auferlegt (.................).

§ 18

Aufzeichnungspflichten im Kunst- und Antiquitätenhandel sowie im Versteigerergewerbe

(1) Der Betreiber eines Kunst- oder Antiquitätenhandels oder eines Versteigerungsunternehmens hat bei Erwerb und Veräußerung von Kulturgut gemäß Absatz 2 folgende Aufzeichnungen zu machen :

1. eine zur Feststellung der Identität des Kulturgutes geeignete Beschreibung,

2. die Angabe seines Ursprungs, soweit bekannt,

3. Name und Anschrift des Veräußerers, des Einlieferers, des Erwerbers und des Auftraggebers sowie

4. Preise für den An- und Verkauf.

Dabei hat er die einliefernde Person und den Erwerber zu identifizieren. Die Aufzeichnungen mit den dazugehörigen Unterlagen und Belegen sind in den Geschäftsräumen für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren.

(2) Als Kulturgut im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gilt ein Gegenstand im Wert von mindestens 1000 Euro,

1. der zu einer der Kategorien gehört, die in Teil A des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr.3911/92 des Rates vom 9.Dezember 1992 über die Ausfuhr von Kulturgütern (.....................................)

2. dessen Wert mindestens den in Teil B des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr.3911/92 aufgeführten Wertgruppen entspricht.

(3) (......................................)

§ 19

Auskunfts- und Zutrittsrecht

(.......................)

A b s c h n i t t  5

Straf- und Bußgeldvorschriften

(................................).

Artikel 3

(.....................).

Artikel 4

(.....................)

 

Artikel 4 a

Einschränkung von Grundrechten

Durch Artikel 3 dieses Gesetzes wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Artikel 5

(...................).

 

(Aus rechtlichen Gründen können wir keinerlei Verantwortung für den hier stehenden Text übernehmen).